Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage für mich?
Unser Anwalt Kündigungsschutzklage prüft Ihren Kündigungsschutz. Dabei gibt es verschiedene Arten des Kündigungsschutzes. In Betracht kommt hier vor allem der durch das Kündigungsschutzgesetz gewährleistete Kündigungsschutz, der besondere Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen und der Kündigungsschutz in Kleinbetrieben, bei denen das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.
Der Anwalt Kündigungsschutzklage ermittelt die Voraussetzungen für eine Kündigungsschutzklage
Je nachdem, welcher Kündigungsschutz greift, müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt worden sein, damit die Kündigung wirksam ist. Ihr Anwalt für Arbeitsrecht prüft das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen des jeweiligen Kündigungsschutzes, um bei deren Nichtvorliegen eine Kündigungsschutzklage zu erheben.
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
Zunächst prüft der Anwalt, ob das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Ist dieses anwendbar, ist die Kündigung nur dann wirksam, wenn die besonderen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes von Ihrem Arbeitgeber beachtet wurden.
Der Hauptunterschied zum einfachen Kündigungsschutz besteht darin, dass der Arbeitgeber für eine ordentliche Kündigung einen Kündigungsgrund braucht, damit diese in rechtmäßiger Weise ausgesprochen werden kann.
Das Kündigungsschutzgesetz kommt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung. Zunächst müssen Sie Arbeitnehmer und bereits länger als 6 Monate ohne Unterbrechung beim Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein.
Ferner darf es sich bei dem Betrieb nicht um einen sogenannten Kleinbetrieb handeln, bei denen das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. Ob in Ihrem Fall von dem Vorliegen eines Kleinbetriebes ausgegangen werden kann, hängt vom Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses ab.
Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen hat, ist bei einer Arbeitnehmerzahl von 5 oder weniger von einem Kleinbetrieb auszugehen, mit der Folge, dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. Sind mehr Arbeitnehmer vorhanden gilt das Kündigungsschutzgesetz.
Für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 01.01.2004 begonnen haben, sind mehr als 10 Arbeitnehmer erforderlich damit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Genau 10 Arbeitnehmer sind hierbei nicht ausreichend.
Liegen diese Voraussetzungen in Ihrem Fall vor, ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar und die Kündigung damit nur unter Berücksichtigung der speziellen Regelungen wirksam.
Sonderkündigungsschutz
Für bestimmte Personengruppen existiert ein Sonderkündigungsschutz. Dieser hat die Funktion Arbeitnehmer, die als besonders schutzwürdig angesehen werden, stärker vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes zu schützen.
Eine Kündigung in diesen Fällen nur unter zusätzlichen Voraussetzungen möglich. Das Gesetz sieht hier insbesondere vor, dass der Arbeitgeber vor einer Kündigung die Zustimmung von der zuständigen Behörde einholen muss.
Ein Sonderkündigungsschutz ist für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer gegeben. Bevor der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen kann, muss er zunächst die Zustimmung des Integrationsamtes einholen.
Zudem muss er gegebenenfalls ein sogenanntes betriebliches Eingliederungsmanagement mit dem Ziel durchgeführt haben, eine vorliegende Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu überwinden und damit eine Kündigung zu vermeiden.
Auch Schwangere und Mütter genießen einen Sonderkündigungsschutz. Danach darf eine Kündigung nicht ohne weiteres während der Schwangerschaft und bis 4 Wochen nach der Entbindung erklärt werden, sofern der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hatte. Auch hier bedarf es für den Ausspruch einer Kündigung der vorherigen Zustimmung von Seiten der zuständigen Behörde.
Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen. Der besondere Kündigungsschutz greift hier bereits ab dem Zeitpunkt der Beantragung und gilt auch für Eltern in Teilzeit.
Weitere Personengruppen, die einen Sonderkündigungsschutz genießen, sind Betriebs- und Personalräte sowie Mandatsträger des Betriebsverfassungsgesetzes, unkündbare Arbeitnehmer, bei denen eine Kündigung beispielsweise im Tarifvertrag ausgeschlossen wurde, Personen, die Pflegezeit in Anspruch nehmen, Auszubildende und Ersatz- und Wehrdienstleistende.
Unser Anwalt für Arbeitsrecht prüft im Falle des Eingreifens des Sonderkündigungsschutzes, ob die zusätzlichen Voraussetzungen für eine Kündigung beachtet wurden.
Dabei ist insbesondere immer darauf zu achten, ob die zuständige Behörde von Seiten des Arbeitgebers kontaktiert wurde und diese der Kündigung tatsächlich auch zugestimmt hat. Ist dies nicht geschehen, lohnt es sich ebenfalls eine Kündigungsschutzklage zu erheben, da die Kündigung in diesem Falle unzulässig ist.
Kündigungsschutz im Kleinbetrieb
Zwar findet das Kündigungsschutzgesetz bei Kleinbetrieben keine Anwendung, allerdings müssen für eine wirksame Kündigung auch hier die gesetzlichen Vorschriften außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes eingehalten worden sein.
Hier prüft der Anwalt für Kündigungsschutzklage sehr genau
Die Kündigung kann dabei aus unterschiedlichsten Gründen angreifbar sein. In Betracht kommt hier, dass die Kündigung sittenwidrig ist oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.
Ein solcher Verstoß kommt immer dann in Betracht, wenn die Kündigung willkürlich erfolgte oder kein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme von Seiten des Arbeitgebers beachtet wurde. Zudem können auch Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot oder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gegeben sein.
Der Arbeitgeber ist von daher auch in Kleinbetrieben nicht berechtigt wahllos Kündigungen auszusprechen. Auch hier bedarf es von daher einer genauen rechtlichen Überprüfung der Kündigung von Seiten des Anwalt Kündigungsschutzklage, um die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage ermitteln zu können.