Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten wir unsere Mandanten zum Thema Scheinselbstständigkeit. Wir prüfen, ob Scheinselbstständigkeit vorliegt oder helfen dabei, Scheinselbstständigkeit zu vermeiden. Dabei klären wir natürlich über die individuellen Risiken auf und unterstützen dabei, den möglicherweise eintretenden Schaden so weit wie möglich zu mildern.
Scheinselbstständigkeit vermeiden. Unser Anwalt hilft!
- Kurzfristige Terminvergabe
- Kompetente Beratung und Vertretung durch unseren Anwalt für Scheinselbstständigkeit
- Spezialisiert auf die Vermeidung von Scheinselbstständigkeit
- Hohe Kompetenz in der Schadensminimierung bei Scheinselbstständigkeit
- Qualifizierte Unterstützung bei Statusfeststellungsverfahren (Deutschen Rentenversicherung)
1. Was ist Scheinselbstständigkeit?
Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person zwar nach außen hin als Selbstständiger auftritt, tatsächlich jedoch nach der Art der Tätigkeit wie ein abhängig Beschäftigter arbeitet. Nach objektiven Kriterien weist diese Person dann die Merkmale eines Arbeitnehmers auf. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Scheinselbstständige eine gewisse Weisungsgebundenheit aufweist.
Ein Anwalt für Scheinselbstständigkeit hilft
Auch die Umstände, dass die betroffene Person keine Mitarbeiter beschäftigt, dauerhaft nur für einen einzigen Auftraggeber tätig ist und dessen Aufträge 5/6 ihres Umsatzes ausmachen, sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit.
Liegt tatsächlich eine Scheinselbstständigkeit vor, erhält die Person dann nachträglich den Arbeitnehmerstatus. Diese Einordnung hat erhebliche versicherungsrechtliche Auswirkungen, da dies dazu führt, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung rückwirkend zu entrichten.
2. Wann bin ich rechtlich betrachtet ein Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer sind alle Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages in persönlicher Abhängigkeit im Dienste eines anderen zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit verpflichtet sind.
Darüber hinaus muss der Betroffene von seinem Auftraggeber sozial und persönlich abhängig sein. Dies setzt voraus, dass eine Weisungsabhängigkeit besteht. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die Person, die vom Auftraggeber erteilten Anweisungen befolgen muss, die sich auf den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung beziehen.
Zudem muss die Person in den Betrieb des Auftraggebers in der Weise eingegliedert sein, dass sie ohne die vorhandenen Betriebsmittel und die Organisation von Seiten des Auftraggebers nicht arbeiten könnte. Zuletzt darf ein Arbeitnehmer keinerlei unternehmerisches Risiko tragen. Liegen all diese Voraussetzungen vor, kann die Arbeitnehmereigenschaft bejaht werden.
3. Wann bin ich rechtlich betrachtet Selbstständig?
Abzugrenzen sind Arbeitnehmer von Selbstständigen, für die viele der besonderen arbeitsrechtlichen Regelungen nicht gelten. Selbstständig arbeitet, wer im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und die Arbeitszeit selbst bestimmen kann. Im Gegensatz zu den Arbeitnehmern ist der Selbstständige im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig.
Zudem ist er nicht weisungsgebunden, sondern handelt vielmehr in eigener Verantwortung und trägt ein eigenes Unternehmerrisiko. Die Abgrenzung ist unter Umstände nicht immer ohne Weiteres vorzunehmen, sondern bedarf einer genauen Einzelfallbetrachtung. Kriterien, die für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit sprechen, sind die eigene Entscheidungsfreiheit, das Vorhandensein von eigenen Arbeitsmitteln, der Einsatz von eigenem Betriebskapital und die Beschäftigung von eigenen Mitarbeitern.